Mieten & Vermieten

Nicht jede Schönheitsreparatur ist nötig

Ein Mieter muss bestimmte Schönheitsreparaturen selbst bezahlen. Das ist im Vertrag für gewöhnlich geregelt. Ein Mieter muss jedoch nicht jede Reparatur auf seine Kosten tolerieren. Viele Reparaturen müssen vom Vermieter bezahlt werden. Eine Schönheitsreparatur wurde von Gerichten bereits als Begriff definiert. Mögliche Reparaturen, die ein Mieter bezahlen muss, sind dabei klar aufgelistet worden. Übermäßige Abnutzungen zählen aber ebenso zum Bereich der Schönheitsreparaturen. Sollten durch den Mieter starke Abnutzungen entstehen, etwa an Türen, müssen diese vom Mieter bezahlt werden.

Das sind Schönheitsreparaturen

Mieter dürfen sich nicht belügen lassen. Gibt es in einer älteren Wohnung beispielsweise in einem Wasserdrucksystem ein Überlaufventil und ist dieses plötzlich undicht und leckt, ist das keine Schönheitsreparatur. Ist solch ein Ventil so defekt, dass ständig Wasser daraus fließt, ist das nicht ein Kostenpunkt für den Mieter. Die Kosten solch einer Reparatur haben nichts mit einer Schönheitsreparatur zu tun. Mit dem Begriff Schönheitsreparatur werden vielmehr Renovierungen verbunden, wie das Malen der Wände, der Heizkörper und der Türrahmen und Türen. In welchen Abständen diese Schönheitsreparaturen vorgenommen werden müssen, ist im Mietvertrag geregelt. Häufig gibt es hierfür auch individuelle Lösungen, wenn ein freundliches Gespräch möglich ist.

Vertragliche Vereinbarungen zur Schönheitsreparatur

Das Malern und Lackieren im Wohnraum ist im Mietvertrag geregelt. Gerichte haben in diesem Zusammenhang aber die Fristen gelockert, sodass es nicht mehr nötig ist alle drei Jahre zu malern. Eigentlich muss ein Mieter nach neuen Urteilen auch nicht mehr vor dem Auszug eine Endrenovierung durchführen. Eine Wohnung muss im gepflegten Zustand übergeben werden. Sollte ohnehin aber nicht lange vor dem Auszug renoviert worden sein, dann muss nicht sofort nochmals gemalert werden. Es ist trotzdem aber verboten, ein Renovieren zu verweigern. Nur wenn eine Wohnung unrenoviert übernommen wurde, muss eigentlich nicht gemalert werden.

Wenn Schönheitsreparaturen verweigert werden

Eine Schönheitsreparatur muss in den gesetzlich vorgeschriebenen Abständen vorgenommen werden. Wohnt ein Mieter über viele Jahre in einer Wohnung, muss in regelmäßigen Abständen gemalt werden. Weigert sich ein Mieter und beanstandet dies der Vermieter, dann kommt es zu einer Vertragsverletzung. Diese tritt aber auch erst dann ein, wenn eine Abnutzung sichtbar wird. Ein Mieter muss sich nicht an starre Fristen halten. Alle drei Jahre zu renovieren ist vom Gesetzgeber nicht mehr verlangt. Befindet sich die Wohnung in einem ungemalten, abgenutzten Zustand, muss ein Mieter aber malen. Andernfalls kann der Vermieter ihn abmahnen. Möglich ist, dass der Vermieter einen Kostenersatz vom Mieter fordert.

Das sind Quotenabgeltungsklauseln

In der Vergangenheit gab es noch Klauseln, die den Mieter gezwungen haben, anteilig etwas zu bezahlen, wenn zum Auszug nicht noch einmal renoviert wurde. Im März 2015 wurden diese Klauseln vom Gericht her gekippt. Schönheitsreparaturen müssen nur noch getragen werden, wenn es zu einer übermäßigen Abnutzung kommt. Es gilt jedoch, dass die Mieter während der Mietzeit ordentlich ihre Renovierung vornehmen müssen. Schönheitsreparaturen sind meist auch zügig vorgenommen und müssen lediglich gewissenhaft mit einer guten Farbe durchgeführt werden.