Mieten & Vermieten

Bei der Untervermietung beachten

In manchen Situationen des Lebens finden sich Abschnitte, in denen ein Mieter seinen Wohnraum doch nicht nutzt. Zugleich treten aber hohe Kosten für die Miete auf. Ein Mieter kann aber nicht einfach so seine Wohnung untervermieten. Oftmals wird es doch getan. Jedoch muss der Mieter im ungünstigen Fall mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Ein Mieter darf sich nicht selbst zum Vermieter ernennen. Gäste sind natürlich immer erlaubt, wenn sie nicht das gesamte Jahr über in der Wohnung bleiben, sondern maximal sechs Monate.

Eine erlaubte Untervermietung

Ein Untermieter kann aber auch genehmigt werden. Viele Vermieter sehen bei ausreichend großen Wohnungen keinen Grund dafür, weswegen ein Untermieter nicht für einige Zeit dort wohnen sollte. Der Mieter sollte sich hierfür unbedingt eine schriftliche Erlaubnis des Vermieters oder der Verwaltung holen. Manche Vermieter verwalten ihre Wohneinheiten nicht selbst, sondern lassen alle relevanten Vorgänge von einer Verwaltung aus vornehmen. Eine Untervermietung kann auch von dieser Seite aus möglich sein. Einfacher ist dies bei Zwei-Zimmer-Wohnungen, da dort ausreichend Platz hierfür vorhanden wäre. Ist der Wohnraum zu klein oder ist der Hausfrieden in Gefahr, darf der Vermieter solch eine Anfrage ablehnen.

Wer kann einfach so Mitwohnen

Eine Untervermietung ist in einigen Fällen nicht nötig. Ein Lebenspartner oder ein Fremder haben es schwer. Ein Mitglied der Familie jedoch darf auch ohne eine Zustimmung dort mit wohnen. Mitglieder der Familie sind in diesem Zusammenhang die Eltern, die eigenen Kinder oder der Ehepartner. Sollte ein Mieter bereits ein Rentner sein oder ein Pflegefall, dann darf auch ein Pflegepersonal mit im Wohnbereich wohnen.

Eine Informationspflicht

Im Kontext einer Untervermietung besteht für den Mieter eine Informationspflicht. Möchte ein Besucher also nicht nur ein Gast sein, sondern sich im Wohnbereich anmelden, dann ist die Information weiterzugeben. Ein Besuch kann im Vergleich dazu durchaus eine Weile bei jemandem bleiben und ist nicht sofort ein Untermieter oder Mitmieter. Eine Anmeldung bei einer Behörde, ein Name auf dem Klingelschild und ein Empfang von Post müssen genehmigt werden.

Der Umfang einer Untervermietung

In manchen Fällen hängt es davon ab, was genau vermietet werden soll. Ist es ein Zimmer oder ist es die gesamte Wohnung. Eine Untervermietung eines Zimmers kann weniger kompliziert sein. Wird nur ein Teil der Mietwohnung untervermietet, dann tritt der Paragraph 553 BGB in Kraft. Sollte der Mieter ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung haben, dann müsste der Vermieter wahrscheinlich der Untervermietung zustimmen. Ein Jobverlust oder allgemein ein wirtschaftliches Interesse sind solche Beispiele für ein berechtigtes Interesse.

Grauzonen der Untervermietung

Zieht ein Mieter aus und muss die restliche Zeit abwohnen, dann kann eine Kündigung nur in seinem Interesse sein. Jedoch darf ein Untermieter dann nicht mit plötzlicher Obdachlosigkeit bedroht sein. Auch bei Auszug darf eine Untervermietung verboten bleiben. Darüber hinaus gibt es rechtliche Grauzonen an größeren Feiertagen oder zu Festlichkeiten, wie dem Karneval oder dem Oktoberfest. Vermieter dürfen auch solche Gäste verbieten. Und sollte ein Mieter eine Erlaubnis für seine Untervermietung erhalten haben, muss solch ein Untermieter als Einnahmequelle in der Steuer mit angegeben werden.

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