Mieten & Vermieten

Mietnebenkosten Teil 2

Weiter geht es mit unserem kleinen Ratgeber zu den Mietnebenkosten. Zu Letzt haben wir uns der Prüfung gewidmet. Weiter geht es mit dem Betriebskostenspiegel. Der Deutsche Mieterschutzbund veröffentlicht jährlich einen Betriebskostenspiegel. Damit können Mieter einzelne Kosten bei den Mietnebenkosten auf Wirtschaftlichkeit schneller prüfen. So gibt der Betriebskostenspiegel für jede Region einen guten örtlichen Überblick. Dabei sind die Werte bei den Mietnebenkosten in Euro je Quadratmeter und Monat angegeben. Sollten nun einzelne Posten bei den Mietnebenkosten deutlich höher liegen, als in dem Betriebskostenspiegel, kann das auf einen Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit hindeuten. In diesem Fall sollten die Angaben näher geprüft werden. Zusätzliches siehe auch im Teil 1.

Fristen bei der Abrechnung zu den Mietnebenkosten

Die vom Mieter gezahlten Vorschüsse muss der Vermieter innert 12 Monaten abrechnen. Beginnend mit dem Ende des Abrechnungszeitraumes. Liefert der Vermieter jedoch diese erst verspätet, kann er keine Forderungen gegenüber dem Mieter mehr geltend machen. Allerdings verliert der Mieter keinesfalls seinen Anspruch auf eine Rückzahlung, falls er mit den Vorauszahlungen zu viel gezahlt hat.

Gleichzeitig muss jeder Mieter eine Frist für eventuelle Einwendungen beachten. Diese müssen ebenfalls innert eines Jahres nach Erhalt der Abrechnung zu den Mietnebenkosten vorgebracht werden. Andernfalls sind weitere Ansprüche ausgeschlossen. Nach den Basispunkten gehen wir einmal bei den Mietnebenkosten auf einzelne Bereiche ein. Die Dachinnenreinigung macht den Anfang.

Mietnebenkosten und die Dachinnenreinigung

Dabei stellt sich natürlich die Frage, ob die Dachinnenreinigung auf die Mieter umgelegt werden kann. Im Grunde können diese unter dem Posten „Sonstige Betriebskosten“ umgelegt werden. Allerdings müssen diese Mietnebenkosten konkret mit dem Mieter vereinbart worden sein. Das bedeutet: Die Dachinnenreinigung muss im Mietvertrag klar benannt worden sein.

Die Gartenpflege

Die Mietnebenkosten für die Gartenpflege sind auch dann umlegbar, wenn Mieter den Garten nicht nutzen können. Eine Ausnahme besteht dann, wenn einige Mietparteien oder der Eigentümer den Garten direkt nutzen kann. In diesem Fall darf die Gartenpflege nicht für alle bei den Mietnebenkosten erscheinen.

Generell gilt, das neue Pflanzen hierbei nur dann berechnet werden dürfen, wenn andere dafür ersetzt werden. Eine komplette Umgestaltung oder sogar neue Ausrichtung darf jedoch nicht in den Mietnebenkosten erscheinen.

Grundsteuer und Hauswart

In der Regel kann die Grundsteuer über die Mietnebenkosten abgerechnet werden. Wird das Grundstück allerdings gemischt, also auch gewerblich genutzt, darf dieses nicht zu einer Mehrbelastung für die Wohnungsmieter führen.

Auch der Hauswart fällt in die Mietnebenkosten. Allerdings nur dann, wenn er keine Instandhaltungs- und Verwaltungsaufgaben ausführt. In diesem Fall müssten mindestens 40 Prozent der Kosten aus den Mietnebenkosten herausgerechnet werden. Schädlingsbekämpfung ist nur dann umlagefähig, wenn die Maßnahmen einer Vorbeugung dienen. Gezielte Maßnahmen bei Befall jedoch können nicht über die Mietnebenkosten abgerechnet werden. Diese gelten als Instandhaltungskosten.#

 

Bild: Claus Paul Heibel/Flickr.