Mieten & Vermieten

Mietnebenkosten

Die Mietnebenkosten führen in der Regel immer wieder zu großen Diskussionen zwischen Mieter und Vermieter. Hierbei kommt es vor allem immer wieder zu der Frage, welche Betriebskosten neben der Miete eigentlich berechnet werden dürfen. Genau diesen Punkten haben wir uns in dem Ratgeber Mietnebenkosten einmal gewidmet. Ebenso auch den wichtigen Punkten, worauf Mieter achten sollten. Los geht es mit der Basic zu den Mietnebenkosten. So wird häufig von einer Pauschale oder einer Vorauszahlung gesprochen. Für viele Mieter sind die Unterschiede aber nicht sofort erkennbar. Grundsätzlich spricht man von einer Pauschale bei den Mietnebenkosten dann, wenn zusätzlich zu eigentlichen Miete ein weiterer Betrag, der fest fixiert ist, für die Betriebskostenabrechnung zu zahlen ist. Eine jährliche Abrechnung, aus der ein Guthaben oder eine Nachzahlung entstehen können, gibt es dann nicht. Die Pauschale wird auch gerne direkt als Umlage bezeichnet.

Mietnebenkosten als Vorauszahlung

Das Gegenteil ist die Vorauszahlung. Diese ist am gängigsten. Auch hierbei kommt es zu einer laufenden Zahlung. Am Ende steht jedoch die jährliche Abrechnung bei den Mietnebenkosten. Je nach Höhe muss der Mieter entweder eine Nachzahlung leisten oder erhält ein Guthaben erstattet. Sollte aus dem Mietvertrag jedoch nicht eindeutig hervorgehen, ob es sich um eine Pauschale oder eine Vorauszahlung handelt, ist zunächst von einer Pauschale für die Mietnebenkosten auszugehen.

Prinzip Wirtschaftlichkeit

Für die Mietnebenkosten gilt immer das Prinzip Wirtschaftlichkeit. Dieses ist unter anderem im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) §§ 556, 560 geregelt. Dadurch darf der Vermieter in den Mietnebenkosten keine unnötig hohen Kosten umlegen. Das gilt auch für Kosten, die vermeidbar gewesen wären. In der Regel verstoßen Vermieter aber immer wieder gegen dieses Prinzip. Aus diesem Grund ist der Vermieter grundsätzlich verpflichtet sich zu erklären, wenn einzelne Positionen bei den Mietnebenkosten innert eines Jahres um über 10 Prozent angestiegen sind. In diesem Fall ist er angehalten, eine detaillierte Auflistung auf Verlangen vorzulegen. Befindet sich die Preissteigerung bei den Mietnebenkosten sogar um 50 Prozent höher als zum Vorjahr, muss er offen darlegen, welche Preisverhandlungen er im Vorjahr geführt hat. Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet, einen günstigen Unternehmer für die zu vergebenden Tätigkeiten zu finden. (siehe hierzu auch: KG, 12 U 216/04 mit Urteil vom 12.01.2006).

Mietnebenkosten prüfen

Auch dieser Punkt wird gerne vom Vermieter übersehen. Jeder Mieter muss eine angemessene Zeit erhalten, um die Mietnebenkosten prüfen zu können. In der Regel sind das mit Übergabe der Jahres Abrechnung 2 – 3 Wochen. Sollten sich bei der Sichtung Zweifel ergeben, kann der Mieter um Belegeinsicht bitten. Bevor es jedoch zu einer Zahlungsverweigerung kommt, sollte die Abrechnung der Mietnebenkosten bei Zweifeln durch einen Fachmann geprüft werden. Das kann entweder durch einen versierten Rechtsanwalt oder auch durch den Mieterschutzbund erfolgen.

Die Belege
Doch in welcher Form muss der Vermieter diese Belege für die Mietnebenkosten auf Anfrage übermitteln? Grundsätzlich hat der Mieter nur ein Anrecht auf die Einsicht der Belege. Nicht jedoch auf Kopien oder die Übersendung weiterer Unterlagen. Ausnahmen gelten nur bei preisgebundenen Wohnungen. Der Vermieter kann aber gegen Gebühr die Belege übersenden. Laut dem Landgericht Hamburg (Az. 316 S 168/99 v. 08.02.2000) dürfen die Kopierkosten ab pro Beleg nicht höher sein als 0,26 Euro.

Weiter geht es im 2. Teil zu den Mietnebenkosten.

Bild: Claus Paul Heibel/Flickr.