Mieten & Vermieten

Mietkaution vor Missbrauch sichern

Das Thema Mietkaution beschäftigt Mieter immer wieder. Geht es um den Auszug oder die Anmietung einer neuen Wohnung, kommt es dabei häufig zu Streitigkeiten. Vermieter behalten die ehemals eingezahlte Mietkaution oft zu lange nach dem Mietende ein, beziehungsweise verrechnen diese mit häufig fragwürdigen Punkten. Dabei geht es vor allem für den Mieter um viel Geld. Maximal darf der Vermieter beim Einzug eine Mietkaution in Höhe von 3 Monatsmieten verlangen. Handelt es sich jedoch um gewerbliche Räume, gibt es keine Begrenzung. Die Kaution für die Mietwohnung muss auf einem separaten Konto aufbewahrt werden. Dabei gilt die Regel: Die Mietkaution ist sicher und getrennt vom dem privaten/geschäftlichen Vermögen des Vermieters zu deponieren. Sollte er plötzlich pleitegehen, so ist davon nicht die vom Mieter eingezahlte Mietkaution betroffen.

So geht es mit der Mietkaution

Sind sich beide einig geworden, ist die Mietkaution in der Regel vor oder direkt mit der Schlüsselübergabe einzuzahlen oder in bar zu übergeben. Bei einer Barübergabe sollte der Vermieter den Empfang bestätigen und muss diesen Betrag auf das zuvor eingerichtete separate Konto einzahlen. Hierfür eignet sich in der Regel ein normales Sparbuch. Die im Laufe des Mietverhältnisses angehäuften Zinsen gehören dem Mieter.

Ratenregelung

Grundsätzlich darf der Mieter die Kaution aber auch in 3 gleichen Raten zahlen. Der Vermieter darf dieses nicht verweigern. Die erste Rate ist dabei spätestens zum Mietbeginn fällig, die weiteren jeweils einen Monat nacheinander.

Umgang mit Mietkaution oft zweifelhaft

Trotz der eindeutigen Regelungen, die es seitens des Gesetzgebers gibt, ist der Umgang mit der Mietkaution jedoch oft fragwürdig. Generell gilt, dass die eingezahlte Kaution bei einem Mietende nur für Schäden durch den Mieter verwendet werden darf. Nicht jedoch für eine gewöhnliche Abnutzung!

Sofern bei/nach dem Auszug noch Forderungen gegen den Mieter bestehen, darf der Vermieter einen Teil einbehalten. So zum Beispiel für die obig angesprochenen Schäden oder etwas für die noch ausstehende Betriebskostenabrechnung. Eine rein gewöhnliche Abnutzung hingegen darf nicht mit der Kaution verrechnet werden. Dazu zählen zum Beispiel Laufspuren auf dem Teppich, Schatten um Lichtschalter und Steckdosen oder auch vereinzelte Bohrlöcher in den Fliesen. Diese gelten als gewöhnliche Abnutzung. Wurden Fliesen hingegen durch den Bohrer großflächig durchlöchert oder ist der Teppich mit Rotweinflecken versehen, darf der Vermieter eine Aufrechnung mit der Mietkaution vornehmen.

Alternativen für die Mietkaution

Der Missbrauchsfaktor ist groß. Dabei handeln viele Vermieter nicht unbedingt vorsätzlich. Oft gehen bei Schäden die Meinungen auseinander. Das führt am Ende zwangsläufig zu Streitereien, die vor allem dem Mieter belasten. Die Auszahlung der Mietkaution wird verweigert bzw. verzögert und durch die anhaltende Diskussion entsteht ein hoher Zeitverlust.

Es gibt allerdings Alternativen zu der klassischen Mietkaution, womit sich viele Mieter später Zeit und Ärger ersparen können. Hierzu zählt die Mietkautionsbürgschaft. Eine moderne Form, um die Kaution einfach und ohne großen Aufwand über eine gesicherte Bürgschaft an den Vermieter zu übergeben. Mittlerweile gibt es zahlreiche Anbieter in diesem Bereich. Mieter können daher vorab die Mietkautionsbürgschaft auf ihre Bedürfnisse zuschneiden. Damit es am Ende jedoch zu keinem teuren Vergnügen wird, gibt es auch die Möglichkeit, über onlinebasierte Vergleichsrechner die besten und günstigsten Angebote zu ermitteln. So können zu hohe Beitragskosten gespart werden. Das spart Zeit und Interessenten können sich danach wieder auf das Wesentliche konzentrieren.- Den Umzug in das neue Heim.

Bürgschaften direkt durch die Bank

Zu der reinen Mietkautionsbürgschaft gibt es häufig auch direkten Bankbürgschaften. Gewerbetreibende kennen diese Form. Gegen eine entsprechende Gebühr stellt die Bank eine Bürgschaft aus. Für Gründer ist das häufig ein interessantes Modell um Geld zu sparen. Mittlerweile gibt es die reine Bankbürgschaft auch für den privaten Umzug. Allerdings sind die Kosten häufig höher als bei einer Mietkautionsbürgschaft. Zugleich ist letztere in der Abwicklung deutlich schneller und kann einfach online abgeschlossen werden.

Muss der Vermieter eine Mietkautionsbürgschaft anerkennen?

Nein. Er muss sich zwangsläufig nicht darauf einlassen. Die meisten Vermieter haben aber längst erkannt, dass diese Form der Bürgschaft viele Vorteile mit sich bringt. Mieter, die bereits beim Besichtigungstermin über eine Mietkautionsbürgschaft verfügen, gelten als Solvent. Die Bürgschaftsunternehmen führen bei Antrag eine Schufaabfrage durch. Dadurch bleibt dieser Schritt dem Vermieter erspart. Zugleich muss er sich nicht um die Verwaltung der Mietkaution kümmern. Das erspart Zeit und Geld. Somit entstehen für beide Seiten Vorteile.

Die alte Kaution – Rückgabe und Co.

Ist der Umzug geschehen, die Mietkautionsbürgschaft erfolgreich beantragt und erfolgt, geht es nun noch um die Rückgabe der alten Wohnung. Ist die Kaution damals in bar hinterlegt worden, stellt sich vor allem die Frage, wann der Vermieter diese zurückzahlen muss. Dieser Punkt wird durch Gerichte sehr unterschiedlich beurteilt. In der Regel ist allerdings eine Frist von 3 Monaten üblich. Generell darf der Vermieter allerdings Schäden nur bis zu 6 Monaten nach dem Auszug reklamieren. Später monierte Schäden dürfen nicht mehr mit der Mietkaution verrechnet werden. Aus diesem Grund ist es ratsam, den Vermieter erst nach Ablauf der 6 Monate an die Auszahlung zu erinnern. Hat er in dieser Zeit keine Schäden vorgebracht, kann er keine Abzüge mehr in Rechnung stellen. Weigert er sich aber dennoch, bleibt nur der Gang zum Gericht. Eine Mietkautionsbürgschaft kann diesen Ärger ersparen.

Kleiner Tipp am Rande

Wenn Sie die Wohnung übergeben, sollten Sie sich Zeit nehmen. Verlangen Sie ein Übergabeprotokoll. So kann der Zustand der Wohnung festgehalten werden. Sinnvoll ist es auch, bei der Übergabe einen Zeugen mitzunehmen. Häufig erhalten Mieter erst Wochen später eine Mitteilung über gefundene Schäden. In diesen Fällen ist meistens strittig, wer den Schaden verursacht hat. Ein detailliertes Übernahmeprotokoll kann davor schützen und sollte auch bei einem Einzug erfolgen. Schäden, die bereits bei Einzug vorhanden waren, können so ebenfalls detailliert aufgeführt werden. Sollte die neue Mietkaution ebenfalls in bar erfolgen, denken Sie immer an einen Nachweis über die ordnungsgemäße Anlage. Der Vermieter muss darüber einen Nachweis führen.

Bildquellenangabe: Rainer Sturm / pixelio.de