Mietkauf
Unter einem Mietkauf wird ein Mietvertrag verstanden, bei welchem dem Mieter von Seiten des Vermieters das Recht zugestanden wird, binnen einer vorher vereinbarten Zeitspanne die gemietete Sache im Rahmen einer eingleisigen Erklärung erstehen zu können. Es besteht nach dem aktuell gültigen deutschen Recht die Möglichkeit, dass ein späterer Kauf zu einem vorab vereinbarten Preis durch Verrechnung bisher gezahlter Mieten erfolgen kann. Vor Abgabe dieser Erklärung findet das Mietrecht seine Anwendung auf den Mietvertrag, danach hat das Kaufrecht Gültigkeit. Abgesehen davon macht es sich erforderlich, jeweils die Konditionen der verschiedenen Anbieter von Fall zu Fall zu überprüfen, denn diese können sich gegebenenfalls beträchtlich voneinander unterscheiden. Es ist kein Einzelfall, dass kein Optionsrecht vereinbart wird, sondern von Beginn an der Übergang des Eigentums mit der Zahlung der Schlussrate vereinbart wird, ohne dass eine weitere Ausübungserklärung vonnöten ist.
Überhöhter Mietpreis
Nicht selten liegt ein überhöhter Mietpreis vor. Begründet wird dies zum Einem damit, dass der Mieter zum Kauf veranlasst werden soll. Auf der anderen Seite liegt dies aber auch daran, dass das Ganze – sofern es sich um eine neue Sache handelt – oftmals mit einem recht hohen Wertverlust verbunden ist. Der Anreiz des Käufers, einen Mietkauf abzuschließen, liegt im Wesentlichen in einer wesentlich einfacheren Finanzierbarkeit gegenüber des Sofortkaufs begründet.
Zuordnung des Mietkaufs
Aus rein steuerlicher Sicht kann der Mietkauf nicht unter allen Umständen als sinnverwandt mit Leasing betrachtet werden. Wirtschaftliches Eigentum geht bei einem Mietkauf umgehend auf den Käufer über, was eine Aktivierung im Anlagevermögen erforderlich macht. Im Großen und Ganzen geht das juristische Eigentum mit der Begleichung der letzten Rate sofort in den Besitz des Käufers über. Aus diesen Gründen kann ein Mietkauf eher mit einer Ratenzahlung verglichen werden als mit einem herkömmlichen Leasingvertrag.
Liegt von Seiten des Verkäufers eine Insolvenz vor, ist die Behandlung davon abhängig, ob ein Eigentumsvorbehalt festgelegt worden ist. Entsprechend § 107 der Insolvenzordnung (InsO) kann der Vorbehaltskäufer auch dann die Erfüllung des Vertrages verlangen, wenn ein Fall der Insolvenz vorliegt. Für diesen Fall ist es allerdings notwendig, dass schon bei der Übergabe des Mietkaufgegenstandes der Eigentumsübergang feststeht.
Mietkauf im KFZ-Handel
Seit einer Vielzahl von Jahren kommt es insbesondere im KFZ-Handel zum Mietkauf in Form von betrügerischen Schneeballsystemen. Dabei werden den Käufern außergewöhnlich hohe Nachlässe von mehr als 30 % eingeräumt, sofern diese dafür eine sehr hohe Zahlung im Voraus leisten. Mit den eingehenden Anzahlungen ist der Verkaufen in der Lage, die in der ersten Zeit ausgelieferten Fahrzeuge auf leichte Art zu finanzieren oder auch selbst zu leasen. Und dies trotz dass er einen erhöhten Einkaufspreis hatte. Dem Verkäufer bietet sich durch den Mietkauf ein brauchbarer Scheingrund, weshalb er den KFZ-Brief bis auf weiteres erst einmal weder vorlegen noch herausgeben muss. Der Käufer wird sich für eine gewisse Zeit dadurch erst einmal in Sicherheit wähnen. Dieses System gelingt, solange genügend Wachstum vorhanden ist, wird aber binnen weniger Jahre in sich zusammenstürzen, da dem Verkäufer entweder seine Liquidität verloren geht oder er mit den Anzahlungen das Land verlässt.
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