Welche Mängel muss Vermieter akzeptieren
Ziehen Mieter aus, müssen sie nicht alle Mängel beheben. Einige müssen vom Vermieter toleriert werden. Beim Auszug muss es schnell gehen. Es herrscht Hektik. Da kommt es leicht zu Kratzern und Beschädigungen auf dem Parkett oder an der Wand. Auch geputzt wird häufig nicht mehr. Doch welche Nachlässigkeiten dürfen sich Mieter beim Auszug eigentlich leisten? Einige Punkte dazu haben wir einmal zusammengestellt. Gerade, wenn es um Schönheitsreparaturen geht, müssen Vermieter es akzeptieren, wenn der Mieter selbst streicht. Laut dem BGH (Az. VIII ZR 294/09) darf der Mieter Schönheitsreparaturen selbst oder durch Freude und Bekannte ausführen (lassen). Als Maßstab zählt nur, das nach den Schönheitsreparaturen zum Beispiel die Wand fachgerecht gestrichen wurde.
Kratzer auf dem Boden
Manchmal geht es richtig wüst beim Umzug zu. Kratzer auf dem Boden bleiben dann häufig nicht aus. Doch wer muss diese Schönheitsreparaturen tragen? Hierzu gehören auch Druckstellen von Möbeln, die ebenfalls beim Auszug deutlich zu sehen sind. Grundsätzlich muss der Vermieter nach einer längeren Mietzeit die Abnutzung des Fußbodens akzeptieren. Die Behebung gehört nicht zu den normalen Schönheitsreparaturen, die der Mieter zu leisten hat. Nur wenn die Schäden über normale Gebrauchsspuren hinausgehen, ist der Mieter verpflichtet diese zu beheben. Hierzu zählen zum Beispiel Brandlöcher oder auch Weinflecken, etc.
Abnutzung der Wohnung
In der Wohnung kommt es aber zu weiteren Abnutzungen, die für viele Vermieter klar zu den Schönheitsreparaturen des Mieters zählen. Wunsch oder Wirklichkeit? Auch wenn viele kleine Defekte in der Wohnung vorhanden sind, zählen diese nicht zu den Schönheitsreparaturen. Vielmehr handelt es sich um eine natürliche Abnutzung der Wohnung. Für einen verkalkten Duschkopf oder für ein fehlendes Flaschenfach im Kühlschrank muss der Mieter keinen Ersatz leisten (siehe hierzu auch Az. 2 C 71/13).
Schönheitsreparaturen und das Putzen
Doch wie ist das im Bereich der Schönheitsreparaturen mit dem Putzen? Ist im Mietvertrag nur eine „Besenreine Übergabe“ erwähnt, ist auch nur das durch den Mieter tatsächlich erforderlich (BGH, Az. VIII ZR 124/05). Dabei reicht es einfach durchzufegen und nur grobe Unreinheiten zu entfernen. Auch die Fenster müssen nicht extra geputzt werden. Hier sind nur Klebereste oder Dekorationen, die der Mieter selbst anbrachte, zu entfernen. Weitere Schönheitsreparaturen sind nicht zu leisten.
Schönheitsreparaturen im Badezimmer
Aber was ist mit den Kratzern im Badezimmer an den Fliesen. In der Regel zählen diese, handelt es sich um kleine Kratzer und Absplitterungen ebenfalls zur gewöhnlichen Abnutzung. Der Vermieter muss diese, genauso wie schwarzen Fugen hinnehmen. Der Mieter ist also nicht im Rahmen der Schönheitsreparaturen verpflichtet, die Fugen zu weißen. (Amtsgericht Köln, Az. WuM 95,312).
Und was passiert bei nachträglichen Mängeln
Nachträgliche Mängel, die erst nach dem Übergabeprotokoll entdeckt werden, gelten als nichtig. Sobald beide das Protokoll bei der Abgabe unterschrieben haben, kann der Vermieter nicht nachträglich irgendwelche Mängel in Rechnung stellen. Siehe hierzu auch: Landgericht Braunschweig. Az. 6 S 175/94.
Bild: Jens-Olaf Walter/Flickr.