Mieten & Vermieten

Fallen bei der Wohnungssuche

Wer sich heute auf Wohnungssuche begibt hat es nicht leicht. Neben zahlreichen Besichtigungen, Schlange stehen und dem „nackt“ Ausziehen (Vorzeigen aller persönlichen Daten bis zum kleinsten finanziellen Detail) gibt es aber auch immer mehr Fallen. Schnell kann es dann nach dem Einzug zu bösen Fallen kommen. Worauf Sie achten sollten und was alles bei der Wohnungssuche passieren kann, erfahren Sie in dem folgenden Artikel. Die Freude ist besonders groß, wenn die passende Wohnung endlich gefunden wurde. Endlich ist die Wohnungssuche vorbei. Doch häufig werden zuvor bestimmte Dinge übersehen, die später zu bösen Überraschungen führen können.

Der Mietvertrag nach der Wohnungssuche

Gerade der Mietvertrag ist Gefahrenquelle Nummer ein. Immer mehr Vermieter binden neuerdings Wörter wie Kündigungsausschluss oder Kündigungsverzicht in den Vertrag. Wer nach der Wohnungssuche den Mietvertrag unterschreibt, achtet voller Glück kaum auf diese Details. Grundsätzlich bedeuten diese Wörter aber, dass der Mieter (aber auch der Vermieter) für eine bestimmte Zeit auf die Kündigung verzichtet. Zwar kann der Mieter nach der Wohnungssuche so für eine gewisse Zeit nicht einfach auf die Straße gesetzt werden, gleichzeitig kann er aber auch das Mietverhältnis nicht einfach kündigen. Immer öfters lassen sich diese Klauseln finden. Allerdings darf eine solche Vereinbarung nach der Wohnungssuche nur bis auf maximal 4 Jahre geschlossen werden.

Probleme in einem Zweifamilienhaus

Ist das Objekt bei der Wohnungssuche in einem Zweifamilienhaus, in dem auch der Vermieter wohnt, heißt es auch hier besondere Obacht zu leisten. Es kann immer vorkommen, dass dem Mieter plötzlich gekündigt wird. Häufigster Grund hierbei ist der Eigenbedarf. Der Vermieter hat grundsätzlich ein Sonderkündigungsrecht. In diesem Fall muss der Mieter die Wohnung räumen und sich erneut auf die Wohnungssuche begeben. Aber das Sonderkündigungsrecht kann auch im Mietvertrag ausgeschlossen werden.

Wohnungsgröße irritiert

140 m² und mit Balkon. Endlich genügend Platz. Ein Gedanke, der bei der Wohnungssuche schnell zur Unterschrift reizt. Doch wo 140 m² drinstehen, müssen nicht immer auch 140 m² enthalten sein. Das kommt immer häufiger vor. Unabhängig der Wohnungsgröße. Bei der Wohnungssuche messen die wenigstens tatsächlich nach. In der Regel macht es auch keinen Sinn, da der Vermieter die Interessenten sofort aussieben würde. Entscheidend ist zunächst bei der Wohnungssuche aber immer die Größe, die im Vertrag benannt ist. Nur wenn diese Zahl um mehr als 10 Prozent abweicht, kann sich die Rechtslage nach der Wohnungssuche ändern. In diesem Fall kann der Mieter die Miete kürzen und auch eine Korrektur bei der Betriebskostenabrechnung verlangen. Auch eine fristlose Kündigung ist denkbar.

Grundsätzlich sind die Angaben durch einen Immobilienmakler hinsichtlich der m²-Größe bei der Wohnungssuche aber nicht bindend. Schreibt dieser eine bestimmte Größe in der Anzeige, ohne das jedoch im Mietvertrag diese später erwähnt wird, besteht kein Anspruch. Weder gegenüber dem Makler, noch dem Wohnungseigentümer. Das gleiche passiert, wenn sich der Mietvertrag nach der Wohnungssuche nur auf die Anzahl der Zimmer bezieht.

Wohnungssuche und das Widerrufsrecht

Gibt es beim Mietvertrag eigentlich ein Widerrufsrecht? Nein. Wer unterschreibt, bindet sich fest. Es gelten automatisch mit der Unterschrift auch die vereinbaren Kündigungsfristen. Der Mieter kann es sich also nicht wenige Minuten später anders überlegen.

Mehrere Mieter
Unterschreiben mehrere Mieter den Mietvertrag nach der Wohnungssuche als WG, ist das besonders tückisch. Ein Mieter kann dann später nicht einfach alleine den Mietvertrag kündigen. Auch nach der Kündigung bleibt er für die Mietzahlungen der anderen mit verantwortlich.

Günstige Miete bei Wohnungssuche verlockt

Günstig bedeutet nicht wirklich günstig. Auch hier gibt es einen Passus, der gerne genutzt wird. Wenn ein Vermieter eine Wohnung relativ günstig anbietet, ist das bei der Wohnungssuche ein Pluspunkt. Liegt die Miete jedoch unter der ortsüblichen Vergleichsmiete, hat der Vermieter nach einem Jahr die Möglichkeit, diese auf das übliche Niveau anzuheben. Allerdings darf die Steigerung nicht mehr als 20 Prozent betragen. In einigen Großstädten liegt die Grenze bei 15 Prozent. Danach darf der Vermieter die Miete jedoch für 3 Jahren nicht nach oben weiter anpassen.

Achten Sie bei der Wohnungssuche auch immer auf die Nebenkosten. Häufig werden diese als zu gering angesetzt. Spätestens nächstes Jahr droht die böse Überraschung und es kommt zu einer hohen Nachzahlung.

Küche vom Vormieter

Die Küche vom Vormieter wird schnell zu einem schlechten Geschäft. In der Regel kann sie bei der Wohnungssuche gegen eine Gebühr übernommen werden. Ob diese allerdings später durch einen Nachmieter übernommen wird ist fraglich. Zugleich kann der Eigentümer verlangen, dass die Küche mit Mietende entfernt wird.

Bild: Oxfordian/Flickr.