Verjährungsfristen im Mietrecht
Auch im Mietrecht gibt es Verjährungsfristen. Je nach Zusammenhang betragen die Fristen bei der Verjährung im Mietrecht zwischen 6 Monaten und bis zu 30 Jahren. Entscheidend ist immer, um welchen Anspruch es sich handelt.
Geht es im Konkreten um offene Rechnungen, Rückforderungen oder Nebenkostennachzahlungen können Vermieter und Mieter die gegenseitigen Ansprüche nur für eine begrenzte Zeit geltend machen. Danach verjähren diese und der Schuldner kann sich auf die Verjährung berufen.
Verjährungsfristen von 6 Monaten
Kurze Verjährungsfristen gelten zum Beispiel für Ersatzansprüche wegen Verschlechterung der Mietwohnung nach dem Ende des Mietvertrages. Hat der ehemalige Mieter einen Mangel verursacht, kann der Vermieter diesen nur innert der nächsten 6 Monate nach dem Auszug in Rechnung stellen. Ähnliches gilt für den Mieter, der Schönheitsreparaturen durchgeführt hat, zu denen er eigentlich gar nicht verpflichtet war. Ersatzansprüche gegen den Vermieter kann er nur innert 6 Monaten stellen.
Verjährungsfristen bei Nebenkostenabrechnungen
Bei Nebenkostenabrechnungen gelten Verjährungsfristen von einem Jahr. Innert dieser Frist muss der Vermieter die Nebenkostenabrechnung vorlegen. Unterlässt er das, muss der Mieter die Nebenkosten nicht mehr bezahlen. Es sei denn, der Vermieter habe die Verspätung nicht selbst verschuldet. Einwände muss der Mieter ebenfalls innerhalb eines Jahres nach Zustellung einlegen.
3 Jahre
Diese Verjährungsfrist beginnt immer erst auf Ende eines Kalenderjahres und erst dann, wenn der Anspruchsberechtigte davon Kenntnis erhält. Mietforderungen zählen zum Beispiel dazu. Nach 3 Jahren (jeweils auf Ende eines Kalenderjahres) ist diese Forderung verjährt und der Mieter kann sich auf die Einrede der Verjährung berufen. Hierzu zählen aber auch Rückforderungen durch den Mieter selbst.
Verjährungsfrist von 30 Jahren
Die obigen Verjährungsfristen können auf bis zu 30 Jahre verlängert werden. Hierzu muss ein gerichtlicher Titel beantragt werden. Das funktioniert entweder über das gerichtliche Mahnverfahren oder über ein direktes gerichtliches Urteil, das die Forderung zuspricht. Alternativ können auch notarielle Urkunden eine Verjährungsfrist von 30 Jahren bedeuten. Damit kann die der Anspruch 30 Jahre lang geltend gemacht oder auch verkauft werden. Theoretisch ist es sogar möglich, den Titel danach erneut zu verlängern. In der Regel macht das aber dann keinen Sinn mehr, da nur zusätzliche Kosten produziert werden würden, die vermutlich nicht mehr einzutreiben sind.
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