Finanzen

Umzug von der Steuer absetzen

Schon seit Jahren kann der Umzug von der Steuer abgesetzt werden. Doch das scheint bei vielen in Vergessenheit geraten zu sein. Dabei kann sowohl der private als auch der berufliche Umzug einfach von der Steuer abgesetzt werden. In Anbetracht der Möglichkeiten sollte das keinesfalls außer Acht gelassen werden. Das Wirtschaftsmagazin Page hatte sich bereits ausführlich mit diesem Thema beschäftigt. In den weiteren Ausführungen möchten wir darauf Bezug nehmen. Vergessen bleiben sollte nicht, dass ein Umzug immer eine teure Angelegenheit ist. Besonders Familien leiden darunter. So erscheint es besonders attraktiv, das beim Umzug auch Nebenkosten mitabgesetzt werden können. Unter Umständen sogar der Makler und der Nachhilfeunterricht für das Kind. Doch werfen wir einen genaueren Blick auf die vielfältigen Möglichkeiten.

Der Umzug aus privaten Gründen

Seit bereits 2003 kann der private Umzug steuerlich geltend gemacht werden. Möglich wurde das durch die Einführung der Haushaltsnahmen Dienstleistungen. Hierbei sollte aber eines bedacht werden: Abgesetzt werden können nur Posten, die per Überweisung gezahlt wurden. Wer hingegen die Umzugshelfer bar bezahlt hat, wird leer ausgehen.

Anrechenbar sind für den privaten Umzug bis zu 3.000 Euro. Hiervon können bis zu 20 Prozent von der Steuer (also maximal 600 Euro) abgesetzt werden.

Zusätzlich besteht eine Umzugskostenpauschale. Dabei werden 1.390 Euro pauschal für Verheiratete und 695 für Ledige angesetzt. Jedes weitere Familienmitglied kann mit 306 Euro erfasst werden. Nachweise sind für die Umzugskostenpauschale nicht zu erbringen.

Wenn Sie aus beruflichen Gründen umziehen

Wer aus beruflichen Gründen umzieht, muss sich auf eine genaue Prüfung gefasst machen. Die möglichen Gründe, die einen Umzug beruflich erscheinen lassen, sind eng. So muss bei der Rück- als auch Hinfahrt zur Arbeitsstelle täglich mindestens jeweils eine Stunde gespart werden können. Eine Alternative besteht aber dann, wenn zum Beispiel der Arbeitsvertrag vorsieht, eine Werkswohnung zu beziehen. Das Gleiche gilt dann, wenn die Werkswohnung gekündigt wurde. Beim beruflichen Umzug kann eine Menge abgesetzt werden. Nicht nur die reinen Transportkosten. So sind auch Makler-, mögliche Übernachtungs- und Einlagerungskosten abzugsfähig. Doch auch ein möglicher Nachhilfeunterricht für die Kleinen kann darunter fallen, ebenso wie die neuen Schulbücher. Die Möglichkeiten sind dabei durchaus großzügig gefasst. Selbst ein neuer Ofen kann bis 230,08 Euro angerechnet werden, wenn die Wohnung über einen anderen Anschluss verfügt.

Fazit

Notieren Sie sich alle anfallenden Kosten. Die Belege sollten aufbewahrt werden. Rechnungen für den Umzug per Überweisung gezahlt werden. Schnell kann sich dieser Aufwand lohnen und bei der nächsten Steuererklärung werden die zuvor entstandenen Kosten für den Umzug angerechnet. So macht die neue Wohnung Spaß!

Bild: Dietmar Meinert / pixelio.de