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Rauchen auf dem Balkon

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Geht es um das Rauchen, gab es schon viele Urteile. Heute geht es speziell um das Rauchen auf dem Balkon. Hier gilt das sogenannte Gebot der Rücksichtnahme. Eine zeitliche Regelung ist daher nicht unüblich und nach Ansicht vieler Gerichte sogar erforderlich. Somit muss ein Zeitplan für das Rauchen auf dem Balkon aufgestellt werden. Anderen Mietern müssen Zeiträume ermöglicht werden, in denen sie den Balkon ohne Beeinträchtigung nutzen können. Im Gegenzug müssen Rauchern feste Zeiten eingeräumt werden, in denen sie auf dem Balkon rauchen dürfen.

Rauchen nicht mehr sozialadäquat

Der Bundesgerichtshof hat seine frühere Einstellung geändert und sieht das Rauchen heute nicht mehr als sozialadäquat an. Diese kommen aufgrund der Nichtrauchergesetzte nicht mehr in Betracht. Heute gilt deutlich wahrnehmbarer Rauch als eine Beeinträchtigung der Wohnqualität. Übrigens auch dann, wenn dieses nur eine Zigarettenlänge dauern würde. Das Rauchen auf dem Balkon ist damit kein Grundrecht mehr. Der Mieter darf nur auf dem Balkon rauchen, wenn dadurch kein anderer Mieter beeinträchtigt wird. Somit können Raucher künftig verpflichtet werden, nur noch zu bestimmten Zeiten auf dem Balkon zu rauchen.

Rauchverbot

Auch ein Rauchverbot ist denkbar, wenn es zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Nachbarn kommt. Ist ein Mieter in seiner Immission gestört (Lärm, Geruch) steht ihm ein Unterlassungsanspruch zu. Zwar gehöre das Rauchen des Mieters zu einem vertragsmäßigen Zustand, andere dürfen dabei aber nicht gestört werden. Die Freiheit der eigenen Lebensführung steht damit direkt zu der Gesundheitsgefährdung. Somit ist es rechtlich möglich, Raucher auf dem Balkon feste Zeiten zuzuweisen.

Bild: Ben Raynal-Flickr.