Mieten & Vermieten

Mietkaution in 3 Raten

Eigentlich ist es bereits ein alter Hut. Doch viele Mieter wissen es nicht. Die Mietkaution, die bei einem Einzug in die neue Wohnung zu entrichten ist, kann und darf per Raten bezahlt werden. Dabei ist es unwesentlich, ob der der Vermieter zustimmt. Nach Mitteilung durch das Magazin Mieterauskunft24 muss er die Zahlung in Raten sogar dulden. Ablehnen darf er sie nicht, solange diese sich im gesetzlichen Rahmen bewegt.

Mietkaution – Kaution und Raten

MietkautionDer gesetzliche Rahmen besagt (siehe BGB, Bürgerliches Gesetzbuch), das die Mietkaution in drei gleichen Raten zahlbar sein darf. Dabei ist die erste Rate spätestens mit Einzug zu leisten. Die beiden folgenden dann jeweils einen Monat später. Früher hatten sich Vermieter mit einer extra Klausel im Mietvertrag dagegen ausgesprochen. Doch die Gerichte sahen diese Klausel stets als nichtig an. Denn der BGB regelt ja Ausdrücklich die Zahlung in Raten. Einige Zeitlang sahen die Gerichte dann sogar die gesamten Vereinbarungen zur Mietkaution als hinfällig, wenn ein Vermieter diese Klausel einfügte. Dadurch entfiel die gesamte Kautionsleistung. Heute ist das nicht mehr der Fall. Auch wenn die Klausel enthalten ist, wird nur die Ablehnung der Ratenzahlung unwirksam. Es sei zwar vermerkt, das der Vermieter eine Ratenzahlung hinnehmen muss, allerdings muss er keinesfalls darauf den Mieter hinweisen.

Mietkaution – Zahlungsmöglichkeiten

Wie das Magazin Mieterauskunft24 weiter in seinem Bericht zur Mietkaution ausführt, bestehen mittlerweile unterschiedliche Möglichen (neben der Ratenzahlung), diese zu leisten. So kann die Mietkaution auch über eine Bürgschaft finanziert werden. Allerdings ist zumeist die Zustimmung des Vermieters hierbei erforderlich. Das gilt auch für die neuen Mietkautions – Kassen, die offensiv in den letzten Jahren für dieses Modell werben.

Übrigens darf die Mietkaution nicht mehr als 3 Monatsmieten kalt betragen.- allerdings nur, solange es sich um eine private Anmietung handelt. Im gewerblichen Bereich (Büro, Lager, etc.) gib es hingegen keine Begrenzungen. Hier kann der Vermieter nach beinahe eigenen Interessen schalten und walten.

Bildquellenangabe: Rainer Sturm / pixelio.de