Mieterselbstauskunft- Was ist erlaubt?
Wer heute eine Wohnung mieten möchte, kommt um die Mieterselbstauskunft kaum noch herum. Immer mehr Vermieter wollen bis ins letzte Detail alle finanziellen Daten. Ohne Mieterselbstauskunft und Schufa geht heute fast gar nichts mehr. Doch wo sind die Grenzen? Wie weit dürfen Vermieter eigentlich gehen? Solange der Markt Vermieterfreundlich, wie augenblicklich ist, haben Interessenten nur wenige Chancen, sich gegen manchmal dreiste Fragen durchzusetzen. Wer eine Frage nicht beantworten möchte, kommt als Interessent nicht mehr in Frage. Immer mehr Vermieter gehen dabei nicht gerade zimperlich vor und stellen auch bevorzugt Fragen zu den privaten Verhältnissen. Dass dieses nicht erlaubt ist, interessiert kaum. Grundsätzlich besteht aber auch die Möglichkeit, gewisse Fragen frei nach Phantasie zu beantworten. Doch hier ist immer vorsichtig bei der Mieterselbstauskunft geraten. Einige Punkte dürfen auch mit Fantasieantworten ausgefüllt werden, andere hingegen müssen wahrheitsgemäß sein. Das bezieht sich vor allem auf die finanziellen Fragen in der Mieterselbstauskunft. Wer hierbei absichtlich falsche Angaben macht, muss sogar mit einer Strafanzeige rechnen.
Mieterselbstauskunft- Das ist erlaubt
Der Vermieter darf konkret Fragen zum Arbeitgeber und dem Einkommen in der Mieterselbstauskunft abfragen. Auch direkte Fragen, ob Sozialhilfe bezogen wird und wie hoch der Familienstand ist, sind erlaubt. Dazu zählt auch das Alter.
Ebenso Fragen ob Schulden oder Zwangsvollstreckungen vorliegen, sind rechtskonform. Diese Punkte müssen nicht beantwortet werden. Bei einer Antwort hingegen muss es die Wahrheit sein. Wer hierbei in der Mieterselbstauskunft lügt, riskiert nicht nur bei Entdeckung eine fristlose Kündigung, sondern unter Umständen auch eine Strafanzeige. Sofern der Vermieter jedoch zu diesen Punkten keine Fragen stellt, ist der Mieter auch nicht verpflichtet freiwillig Auskunft zu geben.
Der Vermieter darf grundsätzlich neben der Mieterselbstauskunft eine Schufaauskunft verlangen. Interessenten können das zwar ablehnen, zu einer Vermietung wird es dann jedoch nicht kommen. Nach den neusten Entscheidungen darf sich der Vermieter in der Mieterselbstauskunft auch erkundigen, ob Sie Raucher sind.
Was ist nicht erlaubt
Nicht erlaubte Fragen müssen nicht in der Mieterselbstauskunft beantwortet werden. Angaben zum letzten Vermieter mit genauer Adresse und die gezielte Frage, warum das Mietverhältnis beendet wurden, haben den neuen Vermieter nicht zu interessieren. Fragen nach einer Mitgliedschaft einem Mieterverein, einer Partei oder die direkte Frage zu einer Rechtsschutzversicherung gelten ebenfalls als unzulässig.
Ebenso sind in einer Mieterselbstauskunft folgende Punkte unzulässig:
- Konfession/Glauben
- Familienplanung
- Hobbys
- Krankheiten
- Wohnstil
- Vorstrafen
- Sexuelle Orientierungen
Fazit zur Mieterselbstauskunft
Ob Fragen unzulässig sind oder nicht, ist aber nicht einfach nur eine Rechtsfrage. Solange Mietwohnungen knapp sind und die Nachfrage weiterhin hoch, werden vermehrt auch unzulässige Fragen in der Mieterselbstauskunft auftauchen. Hier ist es immer eine persönliche Abwägung, wie weit im Einzelfall die Datenweitergabe erfolgt. Wer Angaben verweigert, muss damit rechnen, als Mieter abgelehnt zu werden. Zudem wird sich die Situation auf dem Wohnungsmarkt in absehbarere Zeit nicht ändern.
Bild: Wiener Wohnen/Flickr.