Mieten & Vermieten

Diese Nebenkosten sind erlaubt

Die jährliche Abrechnung beinhaltet nicht selten Punkte, die für manchen Mieter unklar oder auch fragwürdig sind. Ein Mieter muss sich in diesem Fall wehren können, damit vermeintliche Schönheitsreparaturen nicht eigentlich doch vom Vermieter bezahlt müssen. Leider ist nicht jeder Vermieter ganz ehrlich bei der Abrechnung.

Hohe Kosten für Vermieter

Natürlich muss auch gesehen werden, dass ein Vermieter einige Kosten in Verbindung mit seinem Eigentum trägt. Es gibt eine Grundsteuer und sicherlich auch noch weitere Kosten, die in Verbindung mit dem Wohneigentum anfallen. Dies gilt für Häuser und für Wohnungen. Bestimmte Basiskosten betreffen den Mieter direkt beim Wohnen, sodass sie auch tatsächlich umgelegt werden dürfen. Umlagefähige Nebenkosten können Mieter für gewöhnlich nicht beanstanden, es sei denn die Höhe der Kosten wäre nicht korrekt.

Gesetzlich festgelegte Abrechnungsposten

Kosten für die Müllabfuhr, das Abwasser und sogar Kosten für die Grundsteuer dürfen in festgelegter Höhe vom Mieter zurückgeholt werden. Der Gesetzgeber hat alle erlaubten Kosten in einer Betriebskostenverordnung nach §§ 1-2 BetrKV verankert. Der Vermieter muss zunächst mit dem Mieter vereinbaren, dass die Nebenkosten umgelegt werden. Der BGH hat in einem Urteil mit der Bezeichnung BGH VIII ZR 137/15 entschieden, dass im Mietvertrag der Begriff „Betriebskosten“ hierfür ausreicht. Umlagefähige Nebenkosten sind damit ausführlich genug benannt.

Diese Nebenkosten sind beispielsweise erlaubt

In manchen Bundesländern gibt es ganz unterschiedliche Entscheidungen zu einer Ausstattung einer Wohnung oder zu bestimmten Posten. Es finden auch laufend Veränderungen statt. Ein solcher Posten, der zuerst vielleicht Unsicherheit schafft, ist die Grundsteuer. Hierzu wurde vom Gericht entschieden, dass sie zu den „laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks“ zählt. Die Entwässerung des Grundstücks oder vielmehr die Abwassergebühren sind selbsterklärend auch vom Mieter zu tragen. Immerhin verursacht dieser auch ein Abwasser. Manche Nebenkosten sind gut zu verstehen, andere erschließen sich nicht so einfach. Umlagefähige Nebenkosten werden teilweise in der Aufzählung in einzelne Kosten unterteilt, mit den ein Mieter aber vielleicht nicht rechnet.

Aufgeteilte Nebenkosten

Eine Splittung von Nebenkosten erfolgt sogar dort, wo es Mieter nicht unmittelbar sehen. Eine Splitt hängt von der Kommune oder vom Bundesland ab. Das Abwasser kann möglicherweise in Schmutz- und Niederschlagswasser unterteilt werden, falls das Niederschlagswasser mehr, als 12 Prozent der Gesamtkosten der Entwässerungsanlage ausmacht. Umlagefähige Nebenkosten finden sich im gängigen Mietrecht aus diesem Grund also nicht unbedingt wieder. Eine Ermittlung der Splittung erfolgt ebenso in Abhängigkeit davon, ob ein bestimmter Anteil der Grundstücksfläche versiegelt ist. Für den Mieter ist also schwierig nachzuvollziehen, ob gesplittet werden muss oder ob sich die Rechtslage anders verhält.

Umlagefähige Nebenkosten

In einem Gebäude treten umfangreiche Kosten auf. Aufzugskosten, Gartenpflege, Müllabfuhr, Beleuchtungskosten und zahlreiche weitere Punkte müssen abgerechnet werden. All diese Kosten dürfen auf jeden Mieter umgelegt werden. Nebenkosten sind zum Beispiel aber nicht die Glühbirnen im Treppenhaus, da es sich dabei um eine Reparatur im Sinne der Vermieterpflicht nach § 535 BGB handelt.

Umlagefähige Nebenkosten: Auch Versicherungen gehören dazu

Manche Nebenkosten erwartet der Mieter aber nicht. Versicherungen rund um das Gebäude sind etwa Haftpflichtversicherungen, die Gebäudeversicherung oder auch eine Glasversicherung. Für den Mieter lohnt es sich, das Thema Nebenkosten genauer zu untersuchen.