Mieten & Vermieten

Prostitution in Mietwohnungen

Geht es um Mietwohnungen, kommt es vor allen in größeren Mietblocks immer wieder auch zur Nutzung für die Prostitution. Doch was ist hierbei erlaubt und welche Möglichkeiten haben Vermieter und Mieter?

Grundsätzlich sei zunächst gesagt, dass Prostitution generell in Deutschland erlaubt ist. Seit 2002 wurde diese bereits legalisiert. Allerdings gehen viele Städte immer öfters dazu über, Sperrzonen einzurichten. In diesen gesperrten Zonen darf es entweder zu keiner dieser Tätigkeiten kommen oder nur zu bestimmten, von der Stadt zuvor festgesetzten, Zeiten. Eine Dame, die in einer Mietwohnung der Prostitution nachgeht ist damit nicht illegal. Allerdings darf für diese Nutzung die Wohnung nicht als private Wohneinheit vermietet werden, sondern nur zur gewerblichen Nutzung.

Klagen von den Mietern

Müssen Mieter ein Bordell oder ein bordellähnlichen Betrieb in einem Mietblock hinnehmen? Eine Frage, die nicht ganz so einfach zu beantworten ist. Befindet sich das Objekt nicht in einer Sperrzone und liegt eine Genehmigung durch den Vermieter vor sowie eine ordnungsgemäße Zulassung, kann der Betrieb in einer Mietwohnung nicht so ohne weiteres verboten werden. Allerdings kann es ausrechen, wenn der Vermieter davon überzeugt wird, das die ständigen Hausbesuche zu einer Belastung für die anderen Mieter führe. Diese konkrete Beeinträchtigung muss dabei nicht einmal nachgewiesen werden (siehe nachfolgenden Absatz und Absatz Mietminderung).

Wenn der Vermieter nicht informiert wurde

Ist die Mietwohnung privat angemietet und wird nun gewerbsmäßig für die Prostitution genutzt, kann der Vermieter diese Nutzung (zwar) untersagen. Direkte Maßnahmen kann er, sofern sich die Mieter nicht daran halten, aber nicht von „Heute auf Morgen ergreifen. Sicherlich ist eine sofortige Kündigung möglich. Der Mieter kann aber Einspruch einlegen. Zwar liege generell eine Zweckentfremdung der Mietwohnung vor. Weigert sich der Mieter aber, den Betrieb einzustellen, muss der Vermieter vor Gericht eine Räumungsklage einleiten. Das kann dauern. Zwar gibt es auch die Eilanfrage, diese wird aber nur in besonderen Fällen durchgeführt. Selbst bei einer erfolgreichen Klage, könnte die Gegenseite erneut Einspruch einlegen und die Sache hinauszögern.

Generell gilt also, dass Prostitution in einer Mietwohnung nicht geduldet werden muss. Die ständigen Kundenbesuche in der Wohnung führen zu einer erheblichen Beeinträchtigung für andere Mieter. Siehe hierzu auch das Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (Az. 20 W 59/03 vom 07.06.2004). Eine Kündigung des Mietverhältnisses sei gerechtfertigt. Muss aber eben oft über den gerichtlichen Weg durchgesetzt werden.

Anders im Escort Bereich

Anders ist das, wenn sich Damen für einen Escort Job entscheiden und in einer Mietwohnung leben. Zwar erfolgt die steuerrechtliche Meldung in dieser Wohnung, der Job hingegen wird aber nicht dort ausgeübt. Lediglich die Büroarbeiten werden von der Mietwohnung ausgeführt. Häufig ist das der Fall bei Escort Damen im Independent Service, die ohne eine Agentur tätig sind. Solange die Wohnung nicht für die Anwerbung von Kunden genutzt wird und dort auch kein Verkehr oder sonstiger Kundenbesuch stattfindet, sind weitere Formalitäten und Genehmigungen nicht zu erfüllen. Der Vermieter hat selbst bei Bekanntwerden des Nebenjobs keine Handhabe, da die Wohnung weiterhin nicht zur Erfüllung des Jobs genutzt wird. Anders, wenn nicht nur reine Escort Begleitungen angeboten werden, sondern die Kunden auch zuhause empfangen werden. In diesem Fall muss der Vermieter sein Einverständnis erklären und die Wohnung muss zur gewerblichen Nutzung vermietet werden. Auch das Erotikmagazin Lustasie schreibt, das die Wohnungsprostitution deutlich zugenommen habe.  Viele Städte könnten oder wollten das nicht mehr einschränken. Es fehlen härte Gesetze.

Gewerbeanzeigen

Auch hier gibt es einen großen Unterschied zu beachten. Wenn ein Betreiber in einer Mietwohnung ein kleines Bordell eröffnet, muss er auch hier (wie in jedem anderen Gebäude) das Gewerbe anzeigen. Anders ist das jedoch, wenn eine selbstständige Prostituierte die Wohnung nutzt. In vielen Bundesländern (so zum Beispiel Brandenburg) gelte diese Nutzung nicht als Gewerbebetrieb. Das erklärt warum nur wenige Bordelle überhaupt gemeldet sind. Zudem muss bei einem Bordellbetrieb geklärt werden, ob eine solche Nutzung aus dem Nutzungsplan überhaupt möglich ist. Anders bei Damen, die sich „einzeln vermarkten“.

Bordell in Mietwohnungen – Dunkelziffer

In Deutschland besteht aber eine große Dunkelziffer an Bordellen, die sich in Mietwohnungen angesiedelt haben. Dabei werden vor allem häufig anonyme Blocks genutzt. Bei den Vermietern handelt es sich häufig um große Immobilienunternehmen mit einer großen Anzahl von Wohnungen. In den neuen Bundesländern werden dazu gerne große Plattenbauten genutzt. Für den Vermieter bedeutet das häufig eine sichere Einnahmenquelle. Offiziell ist ihm von dieser Nutzung aber wenig bekannt.

Sperrbezirke werden oft umgangen

Wenn ein Bordell in einer Mietwohnung untergebracht wird, handelt es sich hierbei oft um temporäre Etablissements, die häufig wandern. Viele sind nicht gemeldet. Dabei werden vor allem die Sperrbezirke nicht beachtet. In den meisten deutschen Städten gibt es Sperrbezirke. In diesen Bereichen (meistens Innenstadtlagen) darf keine Prostitution ausgeübt werden. Dabei ist es gleich, ob diese in einer dort fest angemieteten Wohnung stattfindet oder der dortige Bewohner eine Dame von einem Begleitservice bucht. Beides ist in einem Sperrbezirk untersagt.

Prostitution in Mietwohnungen nachweisen

Gerade in Mehrfamilienhäusern, häufig große Blocks, ist das besonders ärgerlich. Nicht nur der ständige Kundenverkehr stört, sondern auch die Kundschaft selbst, wird nicht gerne gesehen. In vielen Fällen ist die Prostitution in Mietwohnungen nicht legal, also nicht bei den zuständigen Behörden angemeldet. Aus einigen Städten ist uns aber bekannt, dass diese Objekte dennoch geduldet werden. Für die anderen Mieter eine sehr schwierige Situation, sie befinden sich zunächst in der Nachweispflicht. Hierbei stellt sich zunächst die Frage, ob die Wohnung privat oder zu einer gewerblichen Nutzung vermietet wurde. Ist letzteres der Fall, müssen die anderen Hausbewohner eine enorme Beeinträchtigung nachweisen können. Dabei spielen aber religiöse oder moralische Gründe keine Rolle. Am Ende ist nur entscheidend, ob die Damen und deren Freier nach außen hin als Störung wahrnehmbar sind.

Muss nicht geduldet werden

Unerlaubte Prostitution in Mietwohnung muss nicht geduldet werden. Dennoch muss zunächst das Ausmaß möglicher Beeinträchtigung offen gelegt werden. Das kann ein langwieriger Prozess sein, der auch bei den Hausbewohnern die Nerven zermürben kann. Sinnvoll ist es in diesem Fall einen versierten Privatdetektiv einzuschalten, der die Beweise beschaffen kann. Dabei wird die Belästigung und Ruhestörung genau dokumentiert. Kann so eine Beweisbeschaffung erfolgen, kann der Mieter eine entsprechende Mietminderung geltend machen oder fristlos kündigen. Kommen dem mehrere Mieter in einem Mehrfamilienhaus nach, wird gleichzeitig ein größerer Druck auf den Vermieter ausgeübt.

Uneinheitliche Gerichtsentscheide

Ob Mieter und Vermieter die Prostitution in Mietwohnungen dulden müssen, wird bis heute leider immer noch sehr unterschiedlich beurteilt. Fakt ist, da seine konkrete Belästigung vorliegen muss (siehe BGH vom 26.09.12 Az. XII ZR 122/11). Die richterliche Entscheidung dazu hängt aber immer maßgeblich vom Einzelfall ab.

Das OLG Frankfurt (2004) vertrat in einer Beschlusssache, dass Eigentümer von vermieteten Wohnungen grundsätzlich keine Prostitution dulden müssen.

Generell raten wir dazu, neben der Beweissicherung, mit anderen Mietern in Kontakt zu treten, um gemeinsam gegen die Prostitution in der Mietwohnung vorgehen zu können. Umso größer der Druck auf den Eigentümer ist, desto größer stehen die Erfolgsaussichten.

Mietminderung

Fühlen sich Mieter durch die Ausübung einer Prostitution im gleichen Gebäude gestört, kann das sogar zu einer Mietminderung führen. Wird das Gewerbe direkt in der Nachbarwohnung ausgeführt, werden oft Mietminderungen von 10 – 30 Prozent (z.B. 22 Prozent nach Amtsgericht Regensburg, 20.06.1990, Az. 3 C 1121/90 und 3 C 1146/90, WM 1990, S. 386) anerkannt. Allerdings müssen dabei von der Tätigkeit tatsächlich Belästigungen und Störungen ausgehen. Wer sich rein auf moralische Gründe beruft, wird vor dem Richter keine Chancen haben.