Mieten & Vermieten

Vermietung zu Zwecken der Prostitution

In einem vorherigen Artikel hatten wir uns bereits mit diesem heiklen Thema befasst. Dabei ging es vor allem darum, in wie weit sich Mieter und Vermieter wehren können. Heute wollen wir diesen Punkt einmal aus einer anderen Perspektive betrachten. Was ist, wenn die Vermietung für das Prostitutionsgewerbe vom Vermieter erlaubt ist? Auf welche Punkte muss ein Vermieter dabei konkret achten?

Hierbei sollte natürlich klar sein, dass dieses Gewerbe weitläufig gefasst ist. Es gibt viele Bereiche die zur Prostitution dazugehören. Da sind zu einem die Damen, die gegen ein Entgelt die Männer direkt in der Wohnung empfangen oder auch Bordelle, die sich immer häufiger in einem Mietkomplex ansiedeln. Zudem sind da noch die immer beliebter werdenden Saunaclubs. In Düsseldorf lässt sich seit Jahren eine wahre Explosion erkennen. Hier kommen in der Regel aber nur direkte Gewerbebauten oder große Einfamilienhäuser für die Nutzung in Frage. Mit Blick auf Düsseldorf  lassen sich nur größere Saunaclubs erkennen, die meisten in größeren Objekten ihr Domizil gefunden haben.

Fallbeispiel für den Vermieter

Eine junge Dame möchte eine Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus anmieten. Dass Sie darin Kunden zum Zwecke der Prostitution versammeln will, verschweigt sie dem Vermieter nicht. Möchte dieser nun mit der jungen Dame ein Mietverhältnis eingehen, stellt sich die Frage, was wichtig ist und welche Punkte beachtet werden müssen. Für den Vermieter sind hierbei die Gesetze erstaunlich einfach. Er muss lediglich darauf achten, dass es sich um einen gewerblichen Mietvertrag handelt. Eine weitere Bezeichnung der Gewerbeart ist nicht unbedingt erforderlich.

Nun gibt es teilweise ordnungsrechtliche Vorschriften und Nutzungspläne, die eine Ausführung bestimmter Gewerbearten in einem Gebiet verbieten. Hierzu zählt zum Beispiel oft die Prostitution. Dabei kann zum Beispiel die Mietwohnung in einem Sperrbezirk liegen (Düsseldorf hat zum Beispiel zahlreiche Sperrbezirke) oder der Nutzungsplan kann dagegen stehen. Das wichtige hierbei: Für den Vermieter sind diese Punkte nicht von Relevanz. Diese Punkte liegen in der Verantwortlichkeit der Mieterin. Nicht aber des Vermieters. Strafbar macht sich der Vermieter generell nur dann, wenn er von strafbaren Handlungen weiß oder hätte wissen müssen.

Gefahr Mietminderung

Mietet sich in die Wohnung ein Callgirl oder ein Club ein, muss aber auch die Frage geklärt werden, ob andere Mieter dadurch gestört werden. Also nicht, ob sie sich belästigt fühlen, sondern ob es konkret zu Belästigungen (Lärm, Laufkundschaft., etc.) kommt. Reine moralische Störungen oder religiöse Empfindlichkeiten berechtigen nicht zu einer Mietminderung. Wohl aber direkte Belästigungen und Störungen wie zusätzlicher Lärm.

Hinweis:
Bereits im Jahre 1985 (vor der Legalisierung) stellte der Bundesgerichtshof bereits klar, das moralische Bedenken bei der mietrechtlichen Beurteilung keine Rolle spielen. Siehe hierzu: BGH 5. Zivilsenat, Urteil vom 12. Juli 1985, Az: V ZR 172/84.

Absicherung gegen Mietminderung

Als Vorsorge besteht aber die Möglichkeit, die neue Mieterin, die der Prostitution in der Mietwohnung nachgehen will, mit entsprechenden Regelungen und Schadensersatzklauseln vertraglich zu binden. Kommt es zu einer berechtigten Mietminderung durch ihre Tätigkeit, ist sie dann dafür auch schadensersatzpflichtig. Entsprechende Regelungen sollten dafür am besten durch einen Rechtsanwalt als Zusatzwerk zum Mietvertrag aufgesetzt werden.

Bildquellenangabe: Rainer Sturm / pixelio.de