Vermieter hat einen Wohnungsschlüssel
Ob der Vermieter einen Wohnungsschlüssel von der vermieteten Wohnung haben darf, wird häufig zu einem Streitpunkt. Es gibt sogar Vermieter die beharren darauf, und schreiben dieses in den Mietvertrag als feste Gegebenheit rein. Die Frage, ob ein Vermieter einen Wohnungsschlüssel behalten darf, führt immer auf beiden Seiten zu großer Verunsicherung.
Das gilt beim Wohnungsschlüssel zu beachten
Sobald ein gültiger Mietvertrag zustande kommt, erwirbt der Mieter spätestens zum Einzugstermin das alleinige Nutzungsrecht an der Wohnung. Damit ist der Vermieter ebenfalls verpflichtet, alle Wohnungsschlüssel zu übergeben. Behalten darf er keinen. Weder wissentlich noch in Unkenntnis des Mieters dürfen Wohnungsschlüssel zurückgehalten werden. Sollte sich der Vermieter ohne Genehmigung mit dem Schlüssel Zutritt zu der Wohnung des Mieters verschaffen, ist das ein Hausfriedensbruch, der auch strafrechtlich verfolgt werden kann. Unabhängig davon, ob der Zutritt zur Gefahrenabwehr erfolgte. In diesem Fall steht dem Mieter eine fristlose Kündigung zu.
Vermieter hat heimlich einen Wohnungsschlüssel
Hat der Vermieter einen Wohnungsschlüssel behalten, ohne den Mieter davon in Kenntnis zu setzen, kann er das Schloss auf Kosten des Vermieters austauschen lassen. Nur wenn der Mieter freiwillig der Überlassung eines Schlüssels für den Notfall zustimmt, macht sich der Vermieter nicht strafbar. Er darf seinen Mieter aber keinesfalls dazu drängen. Auch dann nicht, wenn der Mieter öfters für längere Zeit verreist. Das gleiche gilt für den Mietvertrag. Der Vermieter darf keinesfalls ein Anrecht auf einen Wohnungsschlüssel für Notfälle in den Vertrag einbringen. Diese Bedingung ist nichtig.
Mieter zur Rückgabe verpflichtet
Bei einer späteren Wohnungsrückgabe, ist der Mieter verpflichtet, alle Schlüssel zurückzugeben. Auch nachgemachte Wohnungsschlüssel müssen direkt an den Vermieter übergeben werden. Sollte der Mieter jedoch nicht alle Schlüssel ordnungsgemäß zurückgeben, kann der Vermieter unter Umständen eine Nutzungsentschädigung verlangen.
Fazit zum Wohnungsschlüssel
Der Vermieter darf generell keinen Wohnungsschlüssel wissentlich behalten. Es sei denn, der Mieter bittet ihn darum. Generell empfehlen wir bei einem Neueinzug, das Wohnungsschloss auszuwechseln. Selbst wenn der Vermieter keinen Ersatzschlüssel hat, ist es schwer zu sagen, ob nicht einer der Vormieter noch einen Wohnungsschlüssel haben könnte. Aus Sicherheitsgründen sollte daher bei dem Einzug das Schloss sofort ausgewechselt werden.
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