Mieten & Vermieten

Hausrecht liegt beim Mieter

Oft herrscht hier Unklarheit. Vermieter, die eine Wohnung vermieten, treten mit der Wohnungsübergabe automatisch das Hausrecht an den Mieter ab. Für den Vermieter bedeutet das: Er darf ohne Zustimmung und Wissen seines Mieters die Wohnung nicht betreten. Auch dann nicht, wenn der Mieter seit einiger Zeit mit der Zahlung im Verzug ist.

Nur in ganz bestimmten Fällen steht ein Besichtigungs- und Zutrittsrecht zu. Das wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn Modernisierungs- oder Reparaturarbeiten anstehen. Das gleiche gilt, wenn der Mieter die Wohnung gekündigt hat und in der noch verbleibenden Zeit die Räumlichkeiten einem Nachmieter gezeigt werden sollen. Der Vermieter hat aber keinen Anspruch auf einen spontanen Einlass. Er muss sich auch in diesen Fällen mindestens einen Tag vorher abkündigen und den gewünschten Termin mit dem Mieter besprechen.

Bei Baumaßnahmen

Der Vermieter ist verpflichtet, die Wohnung instandzuhalten. Mit entsprechenden Klauseln zu den Klein- und Schönheitsreparaturen, kann im Mietvertrag festgelegt werden, dass der Mieter einen Teil dieser Kosten zu tragen hat. Der genaue Umfang ist dafür im Mietrecht genau definiert und mit vielen Einschränkungen zu Gunsten des Mieters versehen. Die Klauseln sollten durch den Vermieter immer auf den neusten Stand gebracht werden. Der Mieter ist grundsätzlich zu einer Mietminderung berechtigt, wenn der Vermieter fristgemäß bestehende Mängel nicht beseitigt. Allerdings besteht dabei kein Anspruch auf eine Modernisierung. Die Wohnung muss also nicht dem neusten Stand der Technik entsprechen.

 

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