Eigenbedarfskündigung – Vermieter muss Grund nennen
Die Eigenbedarfskündigung findet immer öfters statt. Grund ist dabei häufig gar nicht die Eigennutzung, wie oft als Grund in der Kündigung angegeben, sondern eine Umwandlung der Wohnung. Mittlerweile bestehen dazu aber Sperrfristen von 3 – 10 Jahren, in denen nach dem Eigenbedarf keine Umwandlung erfolgen darf.
Seit dem in Deutschland bezahlbarer Wohnraum knapp wird und 2018 deutlich weniger als in den Vorjahren an neuen Wohnimmobilien entstehen soll, wird die Eigenbedarfskündigung vermutlich ebenfalls weiter ansteigen. Der Eigentümer kann den Mietern kündigen, wenn eine Eigennutzung erfolgen soll. Generell sind aber an die Eigenbedarfskündigung bestimmte Bedingungen geknüpft.
Eigenbedarfskündigung – Pauschaler Hinweis
Ein pauschaler Hinweis, wie ihn viele Vermieter bislang mit der Eigenbedarfskündigung ausstellten, reichten nicht aus. Der Eigentümer ist verpflichtet, die Kündigung eines bestehenden Mietvertrages wegen Eigenbedarf näher zu begründen. Der Mieter soll damit bereits frühestmöglich Klarheit über seine Rechtsposition kommen. So entschied das Amtsgericht Düsseldorf (Az. 25 C 447/16) erst kürzlich. Mehr zu den Anforderungen und den Mieter-Rechten finden Sie auch in unserem weiteren Artikel zur Eigenbedarfskündigung.
Amtsgericht Düsseldorf Az. 25 C 447/16
In der Rechtssache hatte ein Vermieter eine Eigenbedarfskündigung dem Mieter übersandt. Als Grund gab er dabei sehr vage an, er wolle das Haus für sich, seine Mutter und seine Kinder fortan nutzen. Der Mieter war jedoch nicht bereits, das Objekt zur genannten Frist zu räumen und hielt die Gründe nicht ausreichend für eine Kündigung. Der Vermieter erhob daraufhin die Räumungsklage. Erfolglos.
Das Amtsgericht in Düsseldorf (Az. 25 C 447/16) sah die Begründung für die Eigenbedarfskündigung ebenfalls als nicht ausreichend an. Dabei fehlten vor allem nähere Angaben zu den Personen, die nach dem Auszug des Mieters das Objekt nutzen sollten. Des Weiteren fehlte nach Ansicht des Amtsgerichtes Düsseldorf der Nachweis des eigentlichen Interesses dieser Personen. Dabei sahen die Richter dieser Punkte als eine formelle Anforderungen bei einer Eigenbedarfskündigung, damit die Kündigung rechtlich auch Wirksamkeit erlangt.
Die Richter sahen vor allem ein Begründungserfordernis für den Mieter, damit sich dieser frühestmöglich Klarheit über seine eigene Rechtsposition verschaffen kann. Nur dadurch sei dieser in der Lage versetzt, entsprechenden Erforderlichkeiten für die Wahrnehmung seiner Interessen zu veranlassen. Die vorliegende Kündigung in der Rechtssache 25 C 447/16 komme diesen Anforderungen jedoch nicht an.
Eigenbedarfskündigung – Erfordernisse notwendig
Wenn ein Eigentümer eine Eigenbedarfskündigung an seinen Mieter sendet, sind pauschale Formulieren keine ausreichende Begründung, wie das Urteil in der o. Rechtssache zeigt. In der Kündigung reichte es nicht aus, das ein Eigenbedarf für die eigenen Kinder bestehe. Hierbei hätte zum Beispiel konkret die Anzahl der Kinder genannt werden müssen. Damit war letztlich unklar, wer alles in das Haus einziehen sollte. Zudem fehlten nähere Informationen darüber, ob sich durch den Einzug des Vermieters, dessen Wohn- und Arbeitssituation verbessert hätte. Das gilt auch für die Mutter des Vermieters, hier seien ebenfalls nur unzureichende Informationen dargelegt worden.
Bezug zu 25 C 447/16, AG Düsseldorf
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