News

Boni fürs Arbeitszimmer

Das häusliche Arbeitszimmer war schon oft Anlass für lange Diskussionen mit dem Finanzamt. Nun macht ein Grundsatzurteil neue Hoffnung. Wer bislang wenig oder keine Steuern bezahlte, kann ebenfalls das Arbeitszimmer geltend machen. Damit könnten Millionen von Bürgern profitieren. Hierbei sollte natürlich die Definition Arbeitszimmer geklärt werden. Es muss sich keinesfalls, nach dem neuen Musterprozess, immer nur um ein externes Zimmer handeln. Auch eine Arbeitsecke im Wohnzimmer oder zum Beispiel im Schlafzimmer gehören dazu. Allerdings gibt es rechtlich keine spezifische Definierung. Ein Grund, warum es hierbei immer wieder zu Gerichtsentscheidungen kommt.

Die bisherige Regel besagte: Wer nur zuhause arbeitet, kann sein Arbeitszimmer auch komplett von der Steuer absetzen. Wer jedoch auch woanders arbeitet, kann dieses nur prozentual absetzen. Dabei galt ein Maximum von 1.250 Euro (Arbeitnehmer) bislang als Obergrenze. Für viele war jedoch damit kaum ein Steuervorteil verbunden. Der neue Musterprozess könnte nun Bewegung in das Arbeitszimmer oder auch die Arbeitsecke bringen. In diesem klärt der Bundesfinanzhof derzeit, ob die Nutzung des Arbeitszimmers in eine berufliche und private Nutzung statthaft ist. Gleichzeitig wird geprüft, ob auch Arbeitsecken dazugehören. Bereits für die nächste Steuererklärung, sollte das Arbeitszimmer in den Fokus rücken und geprüft werden, ob der steuerliche Spielraum die Absetzung ermöglicht. Helfen kann hierbei ein Steuerberater oder auch die Lohnsteuervereine.

Arbeitszimmer- Der Fall

In dem Musterprozess geht es um einen Pfarrer, der ein Arbeitszimmer in seiner Wohnung absetzen wollte. Die Wohnung befand sich direkt im Pfarrhaus. Da ihm allerdings ein Arbeitszimmer im Erdgeschoss zur Verfügung stand, lehnte das Finanzamt ab. Der Pfarrer merkte jedoch an, das die Räumlichkeiten im Erdgeschoss wegen Baumängeln nicht nutzbar sein.

Bisher war die Auslegung zum Arbeitszimmer für Arbeitnehmer klar. Wer keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung hatte, konnte das Zimmer zu Hause mit bis zu 1.250 Euro pro Jahr absetzen. Die Definition „anderer Arbeitsplatz“ war aber sehr weit gestreut. So reichte bereits jeder Platz, der für die Erledigung der Büroarbeiten geeignet war. Damit konnten viele die Absetzbarkeit zuhause streichen.

Ungeeigneter Raum
Der IV. Senat des BFH hat nun entschieden, das ein Raum grundsätzlich dann ungeeignet ist, wenn aufgrund von Sanierungsarbeiten, eine Gesundheitsgefahr besteht. Zugleich müssen Arbeitnehmer hierbei das Direktionsrechts ihres Arbeitgebers beachtet. (Siehe hierzu auch: BFH, VI R 11/12).

Was bisher anerkannt werden muss

Während es in den Jahren 2007 – 2010 hieß: Ganz oder gar nicht, ist ein Teilabzug wieder möglich. Dabei muss das Finanzamt Ausgaben anerkennen, für Tätigkeiten daheim, wofür es woanders keinen Arbeitsplatz gibt. Dieses ist vor allem für Außendienstmitarbeiter und Freiberufler ein Vorteil.

Mittlerweile gilt das auch für Arbeitslose und Personen in Elternzeit, die für den neuen Job lernen. Aber auch für Handwerker, die nebenbei als Handelsvertreter Produkte verkaufen. Von einer Einzelfallentscheidung profitieren aber auch Arbeitnehmer, die über einen Pool-Arbeitsplatz verfügen, sich also mit einem anderen einen Schreibtisch in der Firma teilen müssen. So ist hierfür das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf wegweisend. Dieses entschied: Sind 8 Leute in einer Dienststelle drei Arbeitsplätze zugeteilt, können Sie die Kosten für ein Heimbüro bis zu 1.250 Euro pro Jahr absetzen. (Siehe hierzu: Az.: 10 K 822/12 E)

Arbeitszimmer als Dreh- und Angelpunkt

Ist das Arbeitszimmer im Haus der klare Dreh- und Angelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit wird es voll anerkannt. Das gilt übrigens auch für Hausfrauen und Rentner, die nebenbei Kleidung, Kosmetik oder andere Sachen von zuhause aus verkaufen. In diesem Fall können alle anfallenden Kosten für das Arbeitszimmer abgesetzt werden.

Bild: Stefan Leßmann/Flickr.