Mieten & Vermieten

Einzug von anderen und Tierhaltung

Grundsätzlich sehen die Rechte des Mieters vor, dass Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Stiefkinder in die Wohnung einziehen dürfen. Das auch ohne Zustimmung des Vermieters. Grundsätzlich gilt das für alle nahen Familienangehörigen. Auch dann, wenn der Vermieter ablehnt. Allerdings hat der Mieter dabei zu beachten, dass die Wohnung nicht überbelegt wird. In diesem Fall darf der Vermieter den Zuzug von Familienangehörigen untersagen. Andere Angehörige, die nicht zu den nahen Verwandten gehören, wie Onkel oder Tante hingegen, bedürfen jedoch der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Das gleiche gibt bei der Freundin, die nun zu ihrem Freund zieht. Auch dieser muss zuvor eine Genehmigung des Vermieters einholen.

Wie ist das mit der Tierhaltung

Die Tierhaltung führt immer wieder zu großen Diskussionen zwischen Mieter und Vermieter. Besonders problematisch ist es bei Katzen und Hunden. Liegt in der Wohnung Parkettboden, fürchten viele Vermieter, dass es zu Kratzern oder anderen Verunreinigungen kommen kann. Diese Befürchtung ist oft zutreffend. Doch kann er damit dem Mieter die Tierhaltung verbieten.- Reicht das wirklich aus? Generell sollte schon im Mietvertrag festgelegt sein, ob eine Tierhaltung erlaubt ist oder nicht. Eine gesetzliche Regelung gilt übrigens für Kleintierhaltung. Diese ist auch bei einem Verbot erlaubt und darf vom Vermieter nicht untersagt werden. Katzen und Hunde gehören aber nicht zu den Kleintieren. Hierzu zählen Hamster, Zierfische oder zum Beispiel Kaninchen. Hunde und Katzen müssen also zuvor durch den Vermieter genehmigt werden. Hat dieser bereits einer anderen Partei im Haus die Haltung erlaubt, gilt diese prinzipiell auch für alle anderen Mieter. Er darf also nun nicht einer anderen Mietpartei die Tierhaltung untersagen.

 

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