Steuer & Recht

Grundsätze zur Mietkaution

Wer vermietet, verlangt zu seiner Sicherheit eine Mietkaution. Das ist legitim. Alternativen wie eine Mietkautionsversicherung bestehen, können aber vom Vermieter abgelehnt werden. Die meisten wollen Bares, also eine Kautionszahlung. Bei der privaten Wohnraumvermietung, darf die Mietkaution aber maximal das Dreifache einer Monatsmiete betragen. Als Berechnungsgrundlage dient hierbei die Netto- bzw. Kaltmiete. Anders bei gewerblichen Räumen. Dort gibt es keine Grenzen. Verlangen Vermieter nun wesentlich mehr als das Dreifache für den privaten Wohnraum, kann der Mieter später die gesamte Kaution zurückverlangen. Und das sofort nach der Unterschrift.

Bei preisgebundenen Wohnungen hingegen ist die Sicherheitsleistung nur gedacht, die Ansprüche bei Schäden und unterlassenen Schönheitsreparaturen abzusichern. Nicht aber für rückständige Mieten.

Mietkaution sollte vereinbart werden

Eine Mietkaution ist nur dann fällig, wenn eine vertragliche Vereinbarung zwischen beiden Parteien getroffen wurde. Ohne eine solche Vereinbarung besteht kein Rechtsanspruch auf eine Kaution. Übrigens kann diese Vereinbarung, so wie der gesamte Mietvertrag, ebenso mündlich getroffen werden. Davon raten wir aber grundsätzlich ab. Auch unter guten Freunden und Verwandten sollte ein Mietvertrag mit der Klausel zur Mietkaution immer schriftlich fixiert werden!

Die Sicherheitsleistung darf dabei grundsätzlich vom Mieter in 3 gleichen Raten gezahlt werden. Der Vermieter darf dieses weder ablehnen, noch in dem Mietvertrag ausschließen. Maßgebend sind hierbei die gesetzlichen Regelungen im § 551 BGB. Sollten 2/3 der Mietkaution aber fristgemäß gezahlt worden sein, kann der Vermieter ohne Anmahnung fristlos kündigen. Sind bereits mehr als 2/3 der Sicherheitsleistung erbracht worden, muss der normale Mahnweg einbehalten werden.

Auf das Sonderkonto

Der Vermieter muss die Kaution immer auf einem insolvenzsicheren Sonderkonto einzahlen. Die entstehenden Zinsen fließen dabei dem Mieter zu, diese sind dann von ihm als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern.

 

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