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Baugerüst muss angekündigt werden

Sanierungen und Renovierungen erfordern bei Miethäusern des Öfteren auch schon mal den Einsatz eines Baugerüsts. Dieses jedoch muss rechtzeitig angekündigt werden. Es reicht keinesfalls aus, die Mieter wenige Tage vor der Maßnahme schriftlich darauf hinzuweisen. Ein so kurzer Vorlauf ist nicht nur ärgerlich für Mieter, sondern auch rechtlich problematisch. Wird ein Baugerüst aufgebaut, muss jeder Mieter in einer ausreichenden Frist darüber informiert werden. Eine direkte gesetzliche Frist jedoch gibt es nicht. Grundsätzlich hängt der Termin immer von der Dringlichkeit und Notwendigkeit ab. Jedoch spricht man hierbei von einer sogenannten angemessenen Frist. Nach dieser, sollten Mieter einige Wochen dem Aufbau des Baugerüsts informiert werden. Nur in Ausnahmen, also wenn ein Notfall (z.B. nach einem Sturm, Einsturz, etc.) vorliegt, sind kürzere Vorlaufzeiten durchaus akzeptabel. Ebenso dann, wenn sich die Arbeiten nur minimal auf die Mieter auswirken. In diesem Fall kann der Mieter zumeist gegen das Baugerüst, bei einer kurzfristigen Bekanntgabe, keinen Einspruch einlegen. Das gilt jedoch auch, wenn die Arbeiten umfangreich sind oder es zu massiven Störungen kommt. Solange die kurzfristige Terminierung mit einem Notfall oder dringenden Maßnahmen erklärt werden können, ist der Vermieter auf der sicheren Seite. Grundsätzlich muss jeder Mieter entsprechende Maßnahmen, die dem Erhalt der Gebäudesubstanz dienen, dulden. Dazu gehört auch die Aufstellung eines Baugerüsts. Zwar kann der Mieter auch in Notsituationen einen Einspruch einlegen. In der Regel erreicht er dadurch aber nur eine kurzfristige Verschiebung.

Baugerüst und die Information durch den Vermieter

Eine genaue Formvorschrift, wie die Mieter in dem Objekt informiert werden sollen, gibt es nicht. Der Vermieter kann die Mitteilung zum Baugerüst also auch per Email, Fax senden oder einfach ans schwarze Brett. Ausnahmen im Fristablauf bestehen dann, wenn mit dem Baugerüst nicht nur Instandsetzungs- sondern auch Modernisierungsarbeiten erfolgen soll. Dann muss der Vermieter über das Baugerüst und über die generellen Arbeiten 3 Monate vor dem Beginn informieren und zwar schriftlich.

Baugerüst und Mietminderung
Betroffene Mieter können eine Mietminderung bereits am dem ersten Tag der Baumaßnahmen beanspruchen. Allerdings nur, wenn es wirklich zu einer Beeinträchtigung kommt. Ist der Balkon abgedeckt oder die Fenster, kann das bereits ausreichen. Allerdings sollten Mieter hierbei immer klar überlegen, ob der Aufwand sich lohnt und ob das Verhältnis zum Vermieter dadurch nicht geschädigt werden könnte. Grundsätzlich sollten daher Fragen nach einer Mietminderung mit dem Vermieter direkt vor dem Baugerüst erfolgen. Wer eigenständig, wenn auch berechtigt, eine Mietminderung durchführt, riskiert ein dauerhaft gestörtes Verhältnis mit dem Vermieter.

Bild: opyh/Flickr.